Satzung

Satzung des Vereins Die Insel hilft e.V.

 (In der Fassung vom 24. Oktober 2020)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Die Insel hilft“. Er ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen worden. Seit der Eintragung vom November 2014 führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Grundsätze

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Mildtätigkeit (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen), die Förderung der Bildung und die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit dem Aufbau einer Willkommenskultur durch die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in den Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen und den Folgeunterkünften der Freien und Hansestadt Hamburg.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Beschaffung von Mitteln wie Sach-, Zeit- und Geldspenden. Die Mittel werden verwendet zur Integration von Flüchtlingen und hilfsbedürftigen Menschen. Dieser Einsatz erleichtert das Ankommen und Zurechtfinden in der neuen Umgebung. Gleichzeitig dient das gegenseitige Kennenlernen dem Abbau von Vorurteilen in der Bevölkerung.

Mit den Spenden ermöglicht der Verein Angebote und Aktivitäten, wie zum Beispiel:

  • Eine in Eigenregie durch Vereinsmitglieder geführte Kleiderkammer für die direkte Versorgung der Flüchtlinge und anderer hilfsbedürftiger Personen mit Spenden (z.B. Kleidung).

  • Durch Vereinsmitglieder selbst initiierte Bildungs- und Unterstützungsangebote, wie z.B. Deutsch-Kurse, Dolmetschen/Begleiten, Patenschaften/Mentoren, etc.

Alle Mittel, welche dem Verein zufließen, werden nach Abzug der Vereinskosten ausschließlich für den in diesem Paragrafen festgelegten Zweck verwendet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder und Ehrenamtliche können Aufwandsentschädigungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke zu unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins beantragt, der auch über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch regelmäßige Spenden oder Leistungen unterstützen wollen, können die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied beim Vorstand beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme als förderndes Mitglied.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. freiwilligen Austritt
2. Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)
3. Ausschluss aus dem Verein
4. Streichung von der Vereinsliste

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Zahlung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(2) Fördernde Mitglieder leisten den von ihnen im Aufnahmeantrag zugesagten Betrag.

IV. Organisation des Vereins

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Der Vorstand

(1) Dem Gesamtvorstand des Vereins gehören die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (geschäftsführender Vorstand) und den zusätzlichen Mitgliedern (Beisitzern) des erweiterten Vorstandes an. Über die Anzahl der Beisitzer im erweiterten Vorstand stimmt die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes ab.

(2) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung wählt der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich für den Verein tätig. Dem steht eine mögliche Aufwandsentschädigung nicht entgegen, die jedoch den Betrag von 700,- Euro im Jahr nicht übersteigen darf. Im Übrigen gelten die Regelungen der §§ 31 und 31a BGB.

(5) Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

(6) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000,- Euro bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Der Vorstandsbeschluss ist auch im E-Mail-Umlaufverfahren möglich.

(7) Der Vorstand wird ermächtigt, soweit dies für die registergerichtliche Eintragung der Satzungsänderung notwendig ist, bloße redaktionelle Änderungen im eigenen Namen vornehmen zu dürfen.

(8) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Buchführung
5. die Erstellung des Jahresberichts
6. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und deren Vertreter, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Für die ordentliche Mitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter gewählt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

(6) Die form – und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 13 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch:

a. Beschluss der Mitgliederversammlung
b. objektives Unmöglich werden der Verwirklichung der Vereinsziele
c. durch Insolvenz, maßgeblich des§ 42 BGB

Bei Auflösung oder Aufhebung

des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vereinsvermögen an den Verein Der Hafen hilft! e. V., der es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Flüchtlingshilfe in

Hamburg zu verwenden hat.

Als Liquidatoren sind zwei Vorstände zu bestellen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Bei Verstößen gegen diese Satzung ist das Mitglied verpflichtet, den Verein von allen Ansprüchen freizuhalten, die deswegen gegen diesen gestellt werden.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung hergeleiteten Ansprüche ist Hamburg.

(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

Erweist sich die Satzung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.

Hamburg, 24. Oktober 2020

Kontakt

Die Insel Hilft e.V.
Erlerring 1
21109 Hamburg

Telefon: 040 – 35 62 86 67
E-Mail: buero@die-insel-hilft.de

Öffnungszeiten

Zur Zeit nur telefonisch und per E-Mail erreichbar.

Spendenkonto

Die Insel hilft e.V.
IBAN: DE92 200 505 50 139 61 33 538
BIC: HASPADEHHXXX

Verwendungszweck:
Spende, AZ 217/412/03029